Allgemeinverfügung für die Befahrung des Rheinsberger Rhins
Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat zum schonenden Umgang mit der Naturlandschaft des Rheinsberger Rhins eine Allgemeinverfügung in Ergänzung der Schutzgebietsverordnung erlassen.
Der Rheinsberger Rhin gehört zu den wertvollsten Naturlandschaften im Naturpark. Vor allem bei vielen Wasserwander:innen ist das naturnahe Fließgewässer im Naturschutzgebiet und Fauna-Flora-Habitat „Rheinsberger Rhin und Hellberge“ sehr beliebt, insbesondere an den Wochenenden.
Zusammen mit den Boootsverleihbetrieben wurden daher, zusätzlich zu den bestehenden Bestimmungen lt. NSG-Verordnung, unter anderem Tageskontingente, Kennzeichnungspflicht und Einsetzzeiten für die Boote festgesetzt.
Außerdem sollen künftig auch Mitarbeitende der Bootsverleihbetriebe die Funktion von ehrenamtlichen Naturschutzhelfer:innen übernehmen, da diese das Wasserrevier und seine Besonderheiten bestens kennen, aber auch mit ihrer regelmäßigen Anwesenheit im Bereich des Rheinsberger Rhins und dem direkten Kontakt mit Wasserwander:innen Kontroll- und Aufklärungsaufgaben im Sinne des Naturschutzes optimal wahrnehmen können.
Die neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Rheinsberger Rhin gilt ab 15. Juni 2022.
Für alle Fahrten auf dem Rheinsberger Rhin wird ein tagesaktueller Befahrungsschein benötigt, der auf Verlangen vorzuzeigen ist!
Befahrungsscheine erhalten Sie in folgenden Einrichtungen:
Stadt Rheinsberg Tourist-Information, Mühlenstraße 15a, 16831 Rheinsberg (Tel. 033931 34940)
Tourismus-Service Bürgerbahnhof, Karl-Marx-Straße 1, 16816 Neuruppin (Tel. 03391 45460) .
Pegeltelefon: +49(0)33082 40716
Gebiet
- Naturpark Stechlin-Ruppiner Land
Meldung vom 29.09.2022